EltZSoldV · Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten
EltZSoldV Art. 7
Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen das Kind nach Inkrafttreten dieser Verordnung geboren wird.
EltZSoldV · Verordnung über die Elternzeit für Soldatinnen und Soldaten
Die Vorschriften dieser Verordnung sind nur in den Fällen anzuwenden, in denen das Kind nach Inkrafttreten dieser Verordnung geboren wird.