ESBO · Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
ESBO Art. 12Höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen
Die Vorschriften des § 12 der EBO gelten entsprechend.
ESBO · Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen
Die Vorschriften des § 12 der EBO gelten entsprechend.