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ESiV · Verordnung über die Sicherheit des Eisenbahnsystems

ESiV Art. 13Unterrichtungspflichten der Sicherheitsbehörde über Sicherheitsbescheinigungen

Kapitel 1 Einheitliche Sicherheitsbescheinigung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Sicherheitsbehörde unterrichtet die Agentur über die zentrale Anlaufstelle unverzüglich, bei erstmaliger Erteilung spätestens innerhalb von zwei Wochen, über die erstmalige Erteilung, die Erneuerung, die Änderung oder den Widerruf einer Sicherheitsbescheinigung.

(2) Die Unterrichtung enthält 1.

Name und Anschrift des Eisenbahnverkehrsunternehmens, dem eine Sicherheitsbescheinigung erstmalig erteilt, erneuert, geändert oder widerrufen worden ist,

2.

Angaben zu Art und Umfang der Eisenbahnverkehrsdienste,

3.

das Ausstellungsdatum der Sicherheitsbescheinigung,

4.

die Gültigkeitsdauer der Sicherheitsbescheinigung,

5.

die Bezeichnung des von der Sicherheitsbescheinigung erfassten geografischen Tätigkeitsgebiets sowie

6.

im Fall eines Widerrufs der Sicherheitsbescheinigung die Gründe für den Widerruf.