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EU-DBA-SBG · Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union

EU-DBA-SBG Art. 21Zusammensetzung

Kapitel 5 Verfahrensregelungen für den Beratenden Ausschuss

Van krachtOfficiële tekst

Der Beratende Ausschuss setzt sich zusammen aus 1.

einem Vorsitzenden,

2.

jeweils einem Vertreter der zuständigen Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaats und

3.

jeweils einer unabhängigen Person, die von der zuständigen Behörde eines jeden betroffenen Mitgliedstaats aus der in § 26 genannten Liste ausgewählt wird.

Kommen die zuständigen Behörden überein, so kann die Zahl der Personen nach den Nummern 2 und 3 auf zwei Vertreter oder unabhängige Personen für jede zuständige Behörde der betroffenen Mitgliedstaaten erhöht werden.