EuWO Art. 25Zuständige Behörde, Form des Wahlscheines
Dritter Unterabschnitt Wahlscheine
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 8 von der Gemeindebehörde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.