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EuWO · Europawahlordnung

EuWO Art. 63Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Vierter Abschnitt Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse

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Im Anschluß an die Feststellungen nach § 60 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 65 Abs. 1 Satz 2) anderen als den in § 64 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstandes nicht mitgeteilt werden.