EVerkSiV · Verordnung zur Sicherstellung des Eisenbahnverkehrs
EVerkSiV Art. 3Beschleunigung der Ver- und Entladung
Die Eisenbahnen können die Ver- und Entladung ihrer Beförderungsmittel auf Kosten des Absenders oder Empfängers vornehmen oder durch Dritte vornehmen lassen, wenn die Beförderungsmittel nicht innerhalb der vereinbarten Ver- und Entladefristen ver- oder entladen werden.