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EWSG · Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme

EWSG Art. 12Unpfändbarkeit

Van krachtOfficiële tekst

Unpfändbar sind: 1.

Ansprüche der Letztverbraucher a)

auf Gutschrift des einmaligen Entlastungsbetrages nach § 2 und

b) auf die vorläufige Leistung auf diesen Entlastungsanspruch nach § 3,

2.

Ansprüche der Kunden auf Kompensation nach § 4 sowie

3.

Ansprüche der Mieter und Wohnungseigentümer auf Weitergabe der Entlastung im Rahmen der Heizkostenabrechnung oder Jahresabrechnung nach § 5.

Eine Saldierung durch Lieferanten, Wohnungseigentümergemeinschaften und Vermieter im Rahmen der jeweiligen Kostenabrechnungen mit den in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Ansprüchen ist zulässig.