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FahrlPrüfV · Fahrlehrer-Prüfungsverordnung

FahrlPrüfV Art. 13Gegenstand der Prüfungen und Lehrproben

II. Abschnitt Durchführung der Fahrlehrerprüfung

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In den Prüfungen und Lehrproben hat der Fahrlehreranwärter oder der Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Fahrlehrerlaubnisklassen A, CE und DE seine fachliche und pädagogische Eignung (§ 8 des Fahrlehrergesetzes) nachzuweisen. Hierzu gehören die Kenntnis der Inhalte des in der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung aufgeführten Rahmenplans und die Fähigkeit zu ihrer praktischen Anwendung.