FahrlPrüfV · Fahrlehrer-Prüfungsverordnung
FahrlPrüfV Art. 7Beschlussfähigkeit und Abstimmung
I. Abschnitt Prüfungsausschüsse
(1) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die in § 2 jeweils genannten Mitglieder mitwirken.
(2) Die Entscheidungen ergehen mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vorsitzende Mitglied.