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FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG Art. 211Örtliche Zuständigkeit

Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen

Van krachtOfficiële tekst

Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers 1.

das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,

2.

das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder

3.

das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.