FamFG Art. 211Örtliche Zuständigkeit
Abschnitt 7 Verfahren in Gewaltschutzsachen
Ausschließlich zuständig ist nach Wahl des Antragstellers 1.
das Gericht, in dessen Bezirk die Tat begangen wurde,
2.
das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung des Antragstellers und des Antragsgegners befindet oder
3.
das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.