FamFG Art. 306Aufhebung des Einwilligungsvorbehalts
Abschnitt 1 Verfahren in Betreuungssachen
Wird ein Beschluss, durch den ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist, als ungerechtfertigt aufgehoben, bleibt die Wirksamkeit der von oder gegenüber dem Betroffenen vorgenommenen Rechtsgeschäfte unberührt.