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FamFG · Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

FamFG Art. 434Antrag; Inhalt des Aufgebots

Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Aufgebotsverfahren wird nur auf Antrag eingeleitet.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Gericht das Aufgebot zu erlassen. In das Aufgebot ist insbesondere aufzunehmen: 1.

die Bezeichnung des Antragstellers;

2.

die Aufforderung, die Ansprüche und Rechte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bei dem Gericht anzumelden (Anmeldezeitpunkt);

3.

die Bezeichnung der Rechtsnachteile, die eintreten, wenn die Anmeldung unterbleibt.