FamFG Art. 456Verzeichnis der Nachlassgläubiger
Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern
Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen.
Abschnitt 4 Aufgebot von Nachlassgläubigern
Dem Antrag ist ein Verzeichnis der bekannten Nachlassgläubiger mit Angabe ihres Wohnorts beizufügen.