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FeinGehG · Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren

FeinGehG Art. 8

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(1) Auf Gold- und Silberwaren, welche mit anderen metallischen Stoffen ausgefüllt sind, darf der Feingehalt nicht angegeben werden.

(2) Dasselbe gilt von Gold- und Silberwaren, mit welchen aus anderen Metallen bestehende Verstärkungsvorrichtungen metallisch verbunden sind.

(3) Bei Ermittlung des Feingehalts bleiben alle von dem zu stempelnden Metall verschiedenen, äußerlich als solche erkennbaren Metalle außer Betracht, welche: 1.

zur Verzierung der Ware dienen;

2.

zur Herstellung mechanischer Vorrichtungen erforderlich sind;

3.

als Verstärkungsvorrichtungen ohne metallische Verbindung sich darstellen.