FFG · Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
FFG Art. 91Richtlinie zur Gleichstellung
Abschnitt 2 Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme
§ 65 gilt entsprechend.
FFG · Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films
Abschnitt 2 Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme
§ 65 gilt entsprechend.