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FFG · Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films

FFG Art. 95Antragsfrist

Abschnitt 2 Produktionsförderung für Kurzfilme und nicht programmfüllende Kinderfilme

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der Antrag ist spätestens bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres zu stellen, in dem die zweijährige Frist nach § 90 Absatz 2 abläuft.

(2) Erfolge bei Festivals und Auszeichnungen mit Preisen werden bei der Zuerkennung nur dann berücksichtigt, wenn der darauf bezogene Antrag bis einschließlich 1. März des der Auszeichnung folgenden Kalenderjahres gestellt wird. Andernfalls werden sie erst in dem darauffolgenden Kalenderjahr berücksichtigt. Die Frist nach Satz 1 ist eine Ausschlussfrist.