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FGMV · Verordnung über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Fahrzeugen und Fahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge

FGMV Art. 10Befugnisse der Genehmigungsbehörde gegenüber dem Technischen Dienst

Abschnitt 3 Technische Dienste

Van krachtOfficiële tekst

(1) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Technische Dienst zur Durchführung dieser Verordnung oder sonstiger typgenehmigungsrechtlicher Vorschriften Prüfungsergebnisse, Dokumente über Prüfungen, Berichte oder Proben vorzulegen. Die Vorlage hat unentgeltlich zu erfolgen.

(2) Der Technische Dienst hat Vor-Ort-Begehungen durch die Genehmigungsbehörde zu ermöglichen und zu dulden.

(3) Die Genehmigungsbehörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, zu den üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten die Geschäftsräume und Betriebsgrundstücke des Technischen Dienstes zu betreten sowie Produktproben zu entnehmen und Muster sowie Unterlagen, Informationen und andere technische Spezifikationen, einschließlich der Software und der Algorithmen, einzusehen und deren Aushändigung zu verlangen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach dieser Verordnung oder sonstiger typgenehmigungsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist.