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FIAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

FIAusbV Art. 16Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Unterabschnitt 3 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung

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(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind in der Fachrichtung Anwendungsentwicklung wie folgt zu gewichten: 1.

Einrichten eines IT-gestützten Arbeitsplatzes mit

20 Prozent,

2.

Planen und Umsetzen eines Softwareprojektes mit

50 Prozent,

3.

Planen eines Softwareproduktes mit

10 Prozent,

4.

Entwicklung und Umsetzung von Algorithmen mit

10 Prozent sowie

5.

Wirtschafts- und Sozialkunde mit

10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 – wie folgt bewertet worden sind: 1.

im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

2.

im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,

3.

in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und

4.

in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.