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FIAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin

FIAusbV Art. 29Prüfungsbereich Durchführen einer Prozessanalyse

Unterabschnitt 5 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fach- richtung Daten- und Prozessanalyse

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(1) Im Prüfungsbereich Durchführen einer Prozessanalyse hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1.

einen Prozess darzustellen und Anforderungen im Prozess abzubilden,

2.

Analysewerkzeuge auszuwählen und anzuwenden,

3.

Maßnahmen zur Prozessoptimierung vorzuschlagen und deren rechtliche Auswirkungen, insbesondere auf die betrieblichen Abläufe, einzuschätzen und

4.

Maßnahmen zur Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitskontrolle zu planen und durchzuführen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sollen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.