FinÄndG 1967 · Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil
FinÄndG 1967 Art. 1
Art 3
Leistungen im Falle der Mutterschaft werden nach dem bisherigen Recht gewährt, wenn die Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat. Für diese Fälle richtet sich die Erstattungspflicht des Bundes nach bisherigem Recht.