FinÄndG 1967 · Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil
FinÄndG 1967 Art. 4
Art 9
Die Rechte und Pflichten aus dem Sondervermögen gehen auf den Bund über.
FinÄndG 1967 · Gesetz zur Verwirklichung der mehrjährigen Finanzplanung des Bundes, II. Teil
Art 9
Die Rechte und Pflichten aus dem Sondervermögen gehen auf den Bund über.