FinDAG · Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
FinDAG Art. 4aMeinungsverschiedenheiten bei der laufenden Überwachung
Erster Abschnitt Errichtung, Aufsicht, Aufgaben
Meinungsverschiedenheiten von erheblicher Bedeutung zwischen der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank im Rahmen der laufenden Überwachung nach dem Kreditwesengesetz und dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz sollen einvernehmlich beigelegt werden. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, entscheidet das Bundesministerium im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank.