FischRDV 1998 · Verordnung zur Durchsetzung des Fischereirechts der Europäischen Union
FischRDV 1998 Art. 40Zuständigkeit
Soweit die Ausführung des Seefischereigesetzes Bundesbehörden übertragen ist, wird die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 18 des Seefischereigesetzes auf die Außenstelle Hamburg der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung übertragen.