FischwAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
FischwAusbV Art. 2Dauer der Berufsausbildung
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
FischwAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.