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FlechtwAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Flechtwerkgestalter/zur Flechtwerkgestalterin

FlechtwAusbV Art. 5Ausbildungsberufsbild

Van krachtOfficiële tekst

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1.

Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.

Umweltschutz,

5.

Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,

6.

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,

7.

Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken,

8.

Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen,

9.

Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

10.

Herstellen von Flechtwerken,

11.

Behandeln von Oberflächen,

12.

Durchführen von Präsentationen,

13.

Lagern und Ausliefern von Produkten,

14.

Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,

15.

Kundenorientierung.