FleiAusbV 2005 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin
FleiAusbV 2005 Art. 10Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.