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FlGlasTechAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

FlGlasTechAusbV Art. 4Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild

Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

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(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1.

berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.

integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten werden in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.

Annehmen, Transportieren und Lagern von Flachglas,

2.

Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

3.

manuelles Trennen von Flachglas und Bearbeiten von Kanten,

4.

Instandhalten von Maschinen und Anlagen,

5.

maschinelles Trennen von Flachglas,

6.

maschinelles Bearbeiten von Flachglas,

7.

Veredeln von Oberflächen,

8.

Fügen von Flachgläsern,

9.

thermisches Behandeln von Flachgläsern sowie

10.

Optimieren von Arbeitsprozessen und Sicherstellen der Qualität.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1.

Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.

Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit und

4.

Umweltschutz.