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FlGlasTechAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Flachglastechnologen und zur Flachglastechnologin

FlGlasTechAusbV Art. 9Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung

Abschnitt 2 Abschlussprüfung

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(1) Im Prüfungsbereich Manuelle Flachglasbearbeitung soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.

Auftragsunterlagen zu sichten und auszuwerten,

2.

Werkzeuge und Material auszuwählen,

3.

Arbeitsschritte festzulegen,

4.

Flachglas zu trennen und Modellzuschnitte anzufertigen,

5.

Kanten zu bearbeiten und Bohrungen sowie Senkungen herzustellen,

6.

die Maß- und Formhaltigkeit am Werkstück zu prüfen,

7.

Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten und

8.

Arbeitsergebnisse zu dokumentieren.

(2) Der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und ein Prüfungsstück herstellen.

(3) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsprobe beträgt 30 Minuten. Für die Herstellung des Prüfungsstücks beträgt sie 3 Stunden und 30 Minuten.