FlurbG · Flurbereinigungsgesetz
FlurbG Art. 112
Neunter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Für das Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Daneben gilt die in § 113 geregelte Sonderart der Zustellung.
FlurbG · Flurbereinigungsgesetz
Neunter Teil Allgemeine Verfahrensvorschriften
Für das Zustellungsverfahren gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Daneben gilt die in § 113 geregelte Sonderart der Zustellung.