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FlurbG · Flurbereinigungsgesetz

FlurbG Art. 48

Zweiter Abschnitt Grundsätze für die Abfindung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Zum Flurbereinigungsgebiet gehörende Grundstücke, die nach altem Herkommen in gemeinschaftlichem Eigentum stehen, können geteilt werden.

(2) Wenn es dem Zweck der Flurbereinigung dient und die Eigentümer zustimmen, kann gemeinschaftliches Eigentum an Grundstücken auch in anderen Fällen geteilt oder in der Form von Miteigentum neu gebildet werden.