FlurbG · Flurbereinigungsgesetz
FlurbG Art. 83
Siebenter Abschnitt Berichtigung der öffentlichen Bücher
Nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Berichtigungen des Flurbereinigungsplanes (§§ 64 und 132) werden nach den §§ 79 bis 82 in das Grundbuch übernommen.