FMSAKostV Art. 10Stundung, Niederschlagung und Erlass
Abschnitt 2 Verjährung und Säumniszuschlag
Stundung, Niederschlagung und Erlass festgesetzter Kostenerstattungen richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.
Abschnitt 2 Verjährung und Säumniszuschlag
Stundung, Niederschlagung und Erlass festgesetzter Kostenerstattungen richten sich nach § 59 der Bundeshaushaltsordnung.