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ForumRG · Gesetz zur Errichtung der „Stiftung Forum Recht“

ForumRG Art. 13Beschäftigte

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(1) Die Stiftung beschäftigt in der Regel Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Auf deren Arbeitsverhältnisse sind die für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. Satz 2 gilt für Auszubildende entsprechend.

(2) Die Stiftung besitzt das Recht, Beamte und Beamtinnen zu haben. Oberste Dienstbehörde ist das Kuratorium. Die für die Aufsicht zuständige oberste Bundesbehörde im Sinne des § 144 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.