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FotoAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Fotografen und zur Fotografin

FotoAusbV Art. 21Inhalt der Zusatzqualifikation

Abschnitt 4 Zusatzqualifikation

Van krachtOfficiële tekst

(1) Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer weiteren Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt worden ist.

(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation ist die sachliche Gliederung der Anlage entsprechend anzuwenden.