FoVDV · Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung
FoVDV Art. 1Stammzertifikate
Die Stammzertifikate für Vermehrungsgut von 1.
Saatgutquellen und Erntebeständen;
2.
Mischungen;
3.
Samenplantagen oder Familieneltern;
4.
Klonen und Klonmischungen
müssen den aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlichen Mustern entsprechen.