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FrühV · Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder

FrühV Art. 2Früherkennung und Frühförderung

Van krachtOfficiële tekst

Leistungen nach § 1 umfassen 1.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5),

2.

heilpädagogische Leistungen (§ 6) und

3.

weitere Leistungen (§ 6a).

Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinären Frühförderstellen, von nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und von sozialpädiatrischen Zentren unter Einbeziehung des sozialen Umfelds der Kinder ausgeführt.