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FSDurchführungsV · Verordnung über die Durchführung der Flugsicherung

FSDurchführungsV Art. 3Zusammenarbeit mit den Haltern von Luftfahrzeugen

1. Abschnitt Allgemeine Regeln

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Die Flugsicherungsorganisationen, die Flugverkehrsdienste erbringen, haben soweit wie möglich die Halter und Führer von Luftfahrzeugen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung zu einer ordnungsgemäßen Flugbetriebsabwicklung zu unterstützen. Zu diesem Zweck stellen sie den Haltern und Führern von Luftfahrzeugen auf Anforderung die vorhandenen notwendigen Informationen zur Verfügung.