FStrPrivFinG · Gesetz über den Bau und die Finanzierung von Bundesfernstraßen durch Private
FStrPrivFinG Art. 8Schuldner der Mautgebühr
Schuldner der Mautgebühr (Schuldner) ist, wer 1.
über den Gebrauch des Fahrzeuges bestimmt,
2.
das Fahrzeug führt,
3.
Halter des Fahrzeuges ist.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.