G 10 · Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
G 10 Art. 13Rechtsweg
Abschnitt 4 Verfahren
Gegen die Anordnung von Beschränkungsmaßnahmen nach den §§ 3 und 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und ihren Vollzug ist der Rechtsweg vor der Mitteilung an den Betroffenen nicht zulässig.