G 10 · Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses
G 10 Art. 22Übergangsregelung
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Bis zur Neubestellung der G 10-Kommission nach § 15 Absatz 1 Satz 4 ist 1.
§ 15 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 6 in der bis zum 8. Juli 2021 geltenden Fassung weiter anzuwenden,
2.
§ 15a nicht anzuwenden.