GAD · Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD Art. 2Auswärtiger Dienst
Abschnitt 1 Aufgaben, Stellung und Organisation des Auswärtigen Dienstes
Der Auswärtige Dienst besteht aus dem Auswärtigen Amt (Zentrale) und den Auslandsvertretungen, die zusammen eine einheitliche Bundesbehörde unter Leitung des Bundesministers des Auswärtigen bilden.