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GAD · Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD Art. 25Maßnahmen der Krisenfürsorge

Abschnitt 6 Fürsorge in Krisenfällen und bei außergewöhnlichen Belastungen

Van krachtOfficiële tekst

Bei kriegerischen Auseinandersetzungen oder inneren Unruhen oder Bedrohungen der Sicherheit der Auslandsvertretungen und ihrer Angehörigen sowie bei unvorhergesehenen schwerwiegenden gesundheitsschädigenden Verhältnissen oder Naturkatastrophen am Dienstort trifft das Auswärtige Amt die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz und zur Fürsorge für die Angehörigen des Auswärtigen Dienstes und die zu ihrer häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen.