GAD · Gesetz über den Auswärtigen Dienst
GAD Art. 28Auslandsumzüge und Auslandstrennungsgeld
Abschnitt 7 Wohnungsfürsorge und Umzüge
Die für Auslandsumzüge und das Auslandstrennungsgeld erforderlichen Regelungen werden nach den Grundsätzen des Bundesumzugskostengesetzes und des Bundesreisekostengesetzes durch Rechtsverordnungen des Bundesministers des Auswärtigen im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat getroffen.