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GAD · Gesetz über den Auswärtigen Dienst

GAD Art. 9Kurierdienst und Auslands-IT

Abschnitt 2 Einsatz, Arbeitsweise und Ausstattung des Auswärtigen Dienstes

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Auswärtige Amt stellt durch einen eigenen Kurierdienst und die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik mit einem eigenen Kommunikationsnetz eine störungsgeschützte und geheimschutzgerechte Kommunikation im Auswärtigen Dienst sicher.

(2) Die Auslandsinformations- und -kommunikationstechnik umfasst die Informations- und Kommunikationstechnik des Geschäftsbereichs des Auswärtigen Amts im In- und Ausland sowie die Informationstechnik der unmittelbaren Bundesverwaltung im Ausland.