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GaFinHG · Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zum Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter

GaFinHG Art. 5Verteilung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Der in § 1 Absatz 2 und 3 Satz 1 festgelegte Betrag (2,75 Milliarden Euro) wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung nach folgenden Prozentsätzen auf die Länder verteilt: Land

Königsteiner Schlüssel für das Jahr 2019

Tranchen in €

Baden-Württemberg

13,04061

358 616 775

Bayern

15,56072

427 919 800

Berlin

5,18995

142 723 625

Brandenburg

3,02987

83 321 425

Bremen

0,95379

26 229 225

Hamburg

2,60343

71 594 325

Hessen

7,43709

204 519 975

Mecklenburg-Vorpommern

1,98045

54 462 375

Niedersachsen

9,39533

258 371 575

Nordrhein-Westfalen

21,07592

579 587 800

Rheinland-Pfalz

4,81848

132 508 200

Saarland

1,19827

32 952 425

Sachsen

4,98208

137 007 200

Sachsen-Anhalt

2,69612

74 143 300

Schleswig-Holstein

3,40578

93 658 950

Thüringen

2,63211

72 383 025

(2) Der Betrag nach § 1 Absatz 3 Satz 2 wird gemäß dem Königsteiner Schlüssel in der zum 12. Oktober 2021 geltenden Fassung auf die Länder verteilt.

(3) Der Betrag der Mittel nach § 1 Absatz 2 und 3, der nicht bis zum Stichtag 31. Dezember 2028 bewilligt worden ist, wird umverteilt und fließt im Verhältnis des den Ländern nach Absatz 1 zustehenden Anteils den Ländern zu, die die zur Verfügung gestellten Mittel vollständig bewilligt haben. Eine Umverteilung findet ab einem Gesamtvolumen von 65 000 Euro statt. Wird dieses Gesamtvolumen nicht erreicht, werden die nicht bewilligten Mittel an den Bundeshaushalt abgeführt. Mittel, die den Ländern nach dem 31. Dezember 2028 im Rahmen der Umverteilung bereitgestellt werden, müssen vollständig bis zum 30. Juni 2029 bewilligt werden.