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GAPInVeKoSV · Verordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems

GAPInVeKoSV Art. 4Gewährung von Zahlungen bei Übertragung des Betriebs

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

Van krachtOfficiële tekst

Sofern ein Betrieb nach dem Einreichen des Sammelantrags und vor Erfüllung aller Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen vollständig von einem übertragenden Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsinhaber verkauft, verpachtet oder auf jede sonstige Weise übertragen wird, sind die Zahlungen dem Übertragenden zu gewähren, sofern alle Voraussetzungen für die Gewährung der Zahlungen erfüllt sind.