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GAPKondV · Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Konditionalität

GAPKondV Art. 27Verwaltungskontrollen

Abschnitt 2 Kontrollen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Neben den systematischen Vor-Ort-Kontrollen führen die Kontrollbehörden bei allen Begünstigten Verwaltungskontrollen hinsichtlich der in Absatz 2 genannten Verpflichtungen durch.

(2) Im Rahmen von Verwaltungskontrollen überprüfen die Kontrollbehörden insbesondere, ob 1.

im Fall einer Umwandlung von Dauergrünland a)

die Genehmigung nach § 5 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes vorliegt oder

b) ein Fall von § 6 oder § 7 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes gegeben ist,

2.

der Begünstigte die Vorgaben zum Fruchtwechsel nach § 18 erfüllt.