GArchDVDV · Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Archivdienst des Bundes
GArchDVDV Art. 19Prüfungsamt
Unterabschnitt 1 Organisation
(1) Die oder der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien richtet ein Prüfungsamt ein.
(2) Vertreterinnen und Vertreter des Prüfungsamtes können jederzeit an der Laufbahnprüfung teilnehmen.