GartAusbStEignV · Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Gärtner/zur Gärtnerin GartAusbStEignV Art. 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten Van krachtOfficiële tekst Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. ← Vorige · Art. 4 Inhoud